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Betriebliche Altersvorsorge

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Die Rentenreform 2001 hat neben Neuregelungen in der gesetzlichen und privaten Alterssicherung auch eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge gebracht.

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Die Betriebsrente, wie die betriebliche Altersvorsorge auch genannt wird, ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist, wie der Name schon sagt, nur für Arbeitnehmer möglich, indem sie einen Teil ihres Bruttogehalts in ihre Altersvorsorge investieren (sog. Gehaltsumwandlung). Dabei besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber bezuschusst werden (Arbeitgeberanteile).


Die Möglichkeiten werden auf fünf Arten der betrieblichen Altersvorsorge verteilt:

 
Direktzusage

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Beschäftigten oder sogar dessen Angehörigen, nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Diese Form war bislang in Deutschland am weitesten verbreitet. In diesem Falle ist das Unternehmen Träger der Versorgung, weil die Zahlungen im Leistungsfall aus betrieblichen Mitteln finanziert werden müssen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten keine eigenen Beiträge und bekommen die staatliche Förderung nur deshalb, weil sie neben dieser Zusage eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben.

Unterstützungskasse

Um die Versorgungsleistungen zu finanzieren, wird eine Unterstützungskasse gegründet, die formal eigenständig, also nicht im Unternehmen eingegliedert ist. Die U-Kasse, wie sie auch genannt wird, erhält von einem oder mehreren Unternehmen Zuwendungen. Bezüglich der staatlichen Förderung ist sie der "Direktzusage" gleichgestellt.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist der Direktversicherung ähnlich. Sie handelt wie eine Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind selbst Mitglieder und leisten Beiträge. Die Beiträge werden eventuell durch den Arbeitgeber ergänzt. Rechtsform ist in den meisten Fällen der "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG). Dadurch wird faktisch auf eine Gewinnerzielungsabsicht versichtet und kann günstigere Tarife anbieten als herkömmliche Versicherer.

Direktversicherung

Sie ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer abschließt und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen Bezugsberechtigt sind. Finanziert wird die Direktversicherung formal durch Beiträge des Arbeitgebers. Er kann sie als Personalkosten steuerlich geltend machen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich in den meisten Fällen durch eine Gehaltsumwandlung.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist die flexibelste Form der betrieblichen Altersversorgung. Er unterscheidet sich von der Pensionskasse in der freien Wahl der Geldanlageformen, steht aber trotzdem unter Aufsicht des Staates. Einerseits genießt der Pensionsfonds eine bevorzugte steuerliche Behandlung (Steuerfreiheit der Beiträge), büßt sie aber teilweise wieder ein, weil der Ertragsteil der Rente besteuert wird.

Beim Pensionsfonds ist der Aktienanteil zumeist höher als bei anderen Versorgungseinrichtungen.

Arbeitnehmeranspruch auf Betriebsrente

Seit Januar 2002 haben alle Beschäftigten den Anspruch, einen Teil ihres Gehaltes für die BAV (Betriebliche Altersvorsorge) zu verwenden. Damit wird altes Recht abgelöst, wonach eich Wechsel bisher nur möglich war, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung gab. Allerdings verbleibt die Entscheidung, welche Art der BAV gewählt wird, weiterhin beim Arbeitgeber.

Förderung durch den Staat

Die staatliche Förderung kann unter Umständen größere Ausmaße annehmen als bei der privaten Altersvorsorge, weil die Einzahlungen in die Betriebsrente generell steuerfrei verbleiben. Die Befreiung von der Steuerpflicht erfolgt jedoch nur bis zum Jahre 2008 und für maximal vier Prozent der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze. Sie wird jährlich angepasst. Gleichzeitig spart bis dahin auch der Arbeitgeber seinen Anteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Allerdings gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber Pensionskassen oder -fonds als Mittel zur betrieblichen Altersvorsorge wählt. Der Beitrag für die Direktversicherung wird pauschal mit 20 Prozent versteuert.

Die Direktzusage und die Unterstützungskasse werden nicht durch eine steuerliche Anrechnung gefördert.

Unverfallbarkeit der Ansprüche auf Betriebsrente

Bislang galt, dass der Arbeitnehmer durch die Betriebsrente an den Betrieb "gefesselt" war. Durch die Rentenreform 2001 wurde dieses Problem abgeschafft. Damit gilt ab 2002 die so genannte Unverfallbarkeit der Ansprüche auf eine Betriebsrente. Wichtiger Vorteil ist in diesem Zusammenhang der erleichterte Betriebswechsel. Vor der Reform war mit einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses auch der Verlust der Rentenansprüche verbunden.


Verfügbarkeitsfristen verkürzen sich

Bezüglich der Verfügbarkeit der Arbeitgeberanteile, sofern sie gezahlt werden müssen, wurde die entsprechende Frist von ursprünglich zehn auf jetzt fünf Jahre verkürzt. Damit kann der Arbeitnehmer schon nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit seinen Arbeitgeber wechseln ohne dabei auf die in diesen Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers verzichten zu müssen. Der Arbeitnehmer genießt sofortigen Schutz für seine gezahlten Beiträge.

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