So funktionieren vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers an Sie als Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen entweder zusätzlich zum Gehalt (z.B. aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung) oder als Teil Ihres Arbeitslohnes einen bestimmten Betrag. Dieses Geld wird direkt vom Arbeitgeber in eine nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überwiesen.
Sie befinden sich in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine vermögenswirksame Leistung?
Dann sprechen Sie doch mal mit Ihrem Arbeitgeber und fragen Sie nach, ob Sie nicht auch wie viele andere Angestellte in Deutschland vermögenswirksame Leistung erhalten können.
Tipp: Falls Sie keine VL bekommen (die Zuwendung ist ja freiwillig), bitten Sie Ihren Arbeitgeber, einen Teil Ihres Gehalts direkt in die Anlageformen zu überweisen. So zahlen Sie sich Ihre vermögenswirksame Leistung zwar selbst, haben aber die Möglichkeit, dennoch die staatlichen Förderungen in Anspruch zu nehmen.
Was zahlt der Staat dazu?
Wenn Sie sich für eine geförderte Anlageform entscheiden, schießt Ihnen der Staat bis zu 20% zu Ihrer eigenen Sparleistung hinzu. Mindestens erhalten Sie jedoch einen Zuschuss von 10%, je nachdem für welche Anlage Sie sich entscheiden.
Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen können grundsätzlich nur Arbeitnehmer erhalten. Als Arbeitnehmer gelten alle in Wirtschaft, Industrie und öffentlichem Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Berechtigt sind somit auch:
> Auszubildende, Praktikanten, Umschüler und Volontäre.
> Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Für sie gilt ebenfalls das Vermögensbildungsgesetz, obwohl sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind.
> Ausländer, sofern sie der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und einen Arbeitsvertrag auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung für die Erlangung der Leistungen.
Gibt es Einkommensgrenzen, die ich beachten muss?
Der Staat belohnt die Vermögensbildung des Einzelnen mittels der Arbeitnehmer-Sparzulage sowie der Wohnungsbauprämie. Eine Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen können Sie beanspruchen, wenn Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen als Lediger nicht mehr als 17.900,- Euro beträgt. Bei verheirateten Paaren gilt eine Grenze von nicht mehr als 35.800,- Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen.
Wichtig: Das zu versteuernde Jahreseinkommen ist nicht gleich Ihrem Bruttoeinkommen. Aufgrund der Frei- und Pauschalbeträge, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, kann Ihr tatsächliches Bruttoeinkommen deutlich höher sein.
Folgende Jahresverdienste (brutto) erfüllen somit die Einkommensgrenze für die staatliche Sparzulage:
| Keine Kinder
| 1 Kind
| 2 Kinder
|
Allein stehend
| 20.981,- EUR
| 26.204,- EUR
| 29.108,- EUR
|
Verheiratet, 1 Arbeitnehmer
| 40.918,- EUR
| 46.726,- EUR
| 52.534,- EUR
|
Verheiratet, 2 Arbeitnehmer
| 41.962,- EUR
| 47.770,- Euro
| 53.578,- EUR
|
Die Arbeitnehmer-Sparzulage
Investieren Sie Ihre VL (Maximalbetrag, der staatlich gefördert wird: 480,- Euro pro Jahr) in einen Bausparvertrag, haben Sie Anspruch auf einen 10%igen Zuschuss vom Staat. Noch höhere Zuschüsse erhalten Sie, wenn Sie sich für eine Anlage in Wertpapierfonds entscheiden. Hier erhalten Sie auf eine Einzahlung von jährlich maximal 408,- Euro einen Zuschuss von 20%. Leben Sie in den neuen Bundesländern, erhöht sich der Zuschuss bis zum Jahr 2004 sogar auf 25%.
Anlagemöglichkeit
| Förderung
|
Bausparvertrag
| 10 % von maximal 480,- EUR
|
Wertpapierfonds
| 20%* von maximal 408,- EUR
|
*in den neuen Bundesländern bis 2004 25%.
Um die vom Staat jährlich gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage behalten zu können, dürfen Sie erst nach einer siebenjährigen Sperrfrist über die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen verfügen. Nur wenn bestimmte Ausnahmebedingungen erfüllt sind ist eine vorzeitige Verfügung ohne Verlust der Ansprüche möglich.
Die Sperrfrist gilt für alle aufgrund des Vertrages angelegten vermögenswirksamen Leistungen und beginnt jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Die Wohnungsbauprämie
Eine zusätzliche staatliche Fördermöglichkeit ergibt sich über die Wohnungsbauprämie, wenn Sie unabhängig von Ihren vermögenswirksamen Leistungen privat in einen Bausparvertrag investieren. Denn grundsätzlich gilt: Für vermögenswirksame Leistungen, für die Sie bereits eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, kommt eine weitere Begünstigung durch eine Wohnungsbauprämie nicht in Betracht. Die Wohnungsbauprämie ist nicht an ein Arbeitsverhältnis gekoppelt, erhalten können sie alle ab 16 Jahren, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 25.600,- Euro (allein stehend) bzw. 51.200,- Euro (verheiratet) liegt. Auch hier kann das Bruttoeinkommen deutlich höher sein.
Auf eigene Sparleistungen von bis zu 512,- Euro jährlich bei Allein Stehenden und 1.021,- Euro bei Verheirateten zahlt der Staat eine Prämie von 10%. Damit Sie diese Prämie auch wirklich behalten dürfen, gilt ebenfalls eine Bindungsfrist von sieben Jahren.
Einen kurzen Überblick über die Anlagemöglichkeiten für Ihre vermögenswirksamen Leistungen liefern Ihnen unsere Empfehlungen.